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Tipps zum Jahresende 2020 Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Klienten-Info 12/2020
Tipps zum Jahresende 2020 Arbeitgeber/Arbeitnehmer Foto © K.-U. Häßler - stock.adobe.com

Wie jedes Jahr haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Sie zusammengestellt:

Jahressechstel mit 6 Prozent Lohnsteuer optimieren

Wenn Sie unregelmäßige Bezüge bekommen (z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, Schmutz, Erschwernis, Gefahr) oder wenn der Sachbezug nur zwölf Mal verrechnet wird, dann wird das Jahressechstel nicht optimal ausgenutzt.

Tipp: Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter für das neue Jahr mit einer steuergünstigen Prämie. Wir berechnen gerne für Sie das verbleibende Jahressechstel.

Werbungskosten bezahlen

Wer Werbungskosten heuer bezahlt, kann sie noch von der Steuer absetzen. Es bieten sich folgende Posten an: Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen mit allen Nebenkosten, wie Fahrtkosten und Diäten), Umschulungskosten, Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Mitgliedsbeiträge etc.

Tipp: Tätigen Sie Vorauszahlungen. Diese sind dann noch heuer Werbungskosten.

Steuerfreie Zukunftssicherung prüfen

Dienstnehmer, die Prämien für Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen bis zu 300 Euro pro Jahr von ihrem Dienstgeber bezahlt bekommen, zahlen dafür keine Lohnsteuer und Sozialversicherung. Wichtig: Die Begünstigung muss für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten.

Tipp: Bei monatlichen Zahlungen der Prämie erhöht sich auch das Jahressechstel.

Lohnverrechnung aufrollen

Der Dienstgeber kann – muss aber nicht – die Bezüge 2020 für den Dienstnehmer aufrollen und neu berechnen. Damit gleicht man die Lohnsteuer bei unregelmäßigen Bezügen aus. Dieses Service kann die Arbeitnehmerveranlagung ersparen.

Tipp: Bei ganzjähriger Beschäftigung kann der Arbeitgeber auch die Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge mitberücksichtigen.

Corona-Bonus – nur mehr bis Ende 2020 möglich

Betriebsfeiern veranstalten

Weihnachtsfeiern werden heuer kaum stattfinden – aber vielleicht konnten Sie heuer ja bereits mit den Mitarbeitern einen Ausflug oder ein Sommerfest veranstalten. Bis 365 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer dürfen diese Veranstaltungen kosten. Wird es teurer, muss man Sozialversicherung und Lohnsteuer für den Betrag darüber bezahlen.

Tipp: Im Raum steht die Möglichkeit den Arbeitnehmern statt einer Betriebsfeier einen Gutschein im Wert von bis zu 365 Euro abgabenfrei zu übergeben. Die Idee ist damit den regionalen Handel zu unterstützen. Eine Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

Gutscheine schenken

Schenken Sie Ihren Arbeitnehmern 186 Euro pro Jahr in Form von Sachgeschenken, Goldmünzen oder Gutscheinen. Diese sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums sind zusätzlich bis 186 Euro  steuerfrei.

Kinderbetreuung sponsern

Eltern machen Sie eine steuerfreie Freude, indem Sie Kinderbetreuung mit bis zu 1.000 Euro sponsern. Der Betrag gilt pro Kind bis 10 Jahre und wird direkt an Kindergarten, Hort oder Tagesmutter überwiesen. Außerdem muss der Zuschuss entweder allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.

Waren Sie 2020 in Kurzarbeit?

Dann sollten Sie jedenfalls prüfen, ob Sie über die Arbeitnehmerveranlagung 2020 ein Guthaben erhalten. Da sich durch die Kurzarbeit die Lohnsteuergrundlagen verkürzt haben, kann es z.B. beim Familienbonus, dem Alleinverdienerabsetzbetrag etc. noch zur Auszahlung einer Negativsteuer kommen. Einfach über Finanzonline ab Anfang März 2021 eine Berechnung starten.

Arbeitnehmerveranlagung 2015 einreichen

Wer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus 2015 geltend machen möchte, sollte sich beeilen, denn für die Arbeitnehmerveranlagung 2015 ist der 31.12.2020 der letzte Tag zur Einreichung (Postkasten am Finanzamt bzw. Übermittlungszeit FinanzOnline 24:00 Uhr).

Tipp: Wenn es mit der Frist knapp wird, können Sie das Formular L1 Arbeitnehmerveranlagung mit Ihren Grunddaten bis 31.12. abgeben und im Wege der Beschwerde Ihre Werbungskosten nachreichen.

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