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Restrukturierungsordnung soll Insolvenzen verhindern

Klienten-Info 08/2021
Restrukturierungsordnung soll Insolvenzen verhindern Foto © Africa Studios - Fotolia.com

Die Restrukturierungsordnung ReO ist am 17. Juli 2021 neben die bestehende Insolvenzordnung (IO) getreten. Das Ziel ist, möglichst viele Pleiten zu verhindern.

Zur Rettung des Unternehmens kann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer den Antrag auf ein Restrukturierungsverfahren stellen. Das Verfahren, das in der Praxis wohl vor allem für eine Atempause und einen Schuldenschnitt genutzt werden wird, ist aber nur möglich, wenn das Unternehmen schon ziemlich in Schieflage geraten ist.

Insolvenz wahrscheinlich

Das Gesetz setzt eine wahrscheinliche Insolvenz voraus. Das ist insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall, die wiederum anzunehmen ist, wenn die zwei URG-Kennzahlen in die jeweils ungünstige Richtung überschritten werden:

  • Eigenmittelquote < 8 Prozent und
  • Fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich können alle Unternehmen ein Restrukturierungsverfahren durchführen – also auch z.B. Einzelunternehmen. Ausgeschlossen sind Banken und ähnliche, öffentliche Stellen und Nichtunternehmer. Außerdem darf in den letzten sieben Jahren nicht schon einmal ein Verfahren eingeleitet worden sein.
Das Restrukturierungsverfahren kann nur vom Schuldner selbst, nicht aber von einem Gläubiger beantragt werden. Die Eigenverwaltung ist grundsätzlich nicht eingeschränkt, in bestimmten Fällen kann das Gericht dem Schuldner einen Restrukturierungsbeauftragten beistellen.

Antrag mit Plan

Für das Restrukturierungsverfahren muss man einen Antrag bei Gericht stellen und folgende Unterlagen vorlegen:

  • Restrukturierungsplan oder -konzept
  • Vermögensverzeichnis
  • Finanzplan für die nächsten 90 Tage
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre

Das Restrukturierungskonzept muss zumindest die geplanten Maßnahmen, eine Aufstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten inkl. deren Bewertung enthalten. Der Schuldner hat dann 60 Tage Zeit, einen Restrukturierungsplan vorzulegen.
Das Gericht kann zur Unterstützung des Schuldners beim Restrukturierungsplan bzw. zur allgemeinen Unterstützung einen unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten bestellen.

Vollstreckungssperre

Der Schuldner kann bei Gericht auch eine Vollstreckungssperre für drei Monate beantragen. Diese kann auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. In dieser Zeit kann nicht exekutiert werden und die Verpflichtung zur Insolvenzeröffnung ruht.

Gläubiger werden nach Klassen gruppiert

Im Restrukturierungsplan werden die Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden, in Klassen eingeteilt. Diese sind z.B. Gläubiger von besicherten Forderungen bzw. unbesicherten Forderungen. KMUs brauchen keine Klassen bilden.

Zustimmung pro Klasse

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt nach Klassen, wobei hier die Mehrheit nach Köpfen und  75 Prozent Kapitalmehrheit pro Klasse genügt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Plan bestätigen auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht in allen Gläubigerklassen erreicht werden.

Vereinfachtes Verfahren, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind

Das vereinfachte Verfahren ermöglicht eine rasche Restrukturierung, wenn

  • nur Finanzgläubiger betroffen sind,
  • 75 % der Gläubiger zustimmen (nur Kapitalmehrheit erforderlich),
  • der Restrukturierungsplan von Gläubigern mitunterfertigt wird und
  • ein Sachverständiger den Plan bestätigt.

Es bleibt zu hoffen, dass mit dem neuen Verfahren tatsächlich viele krisengeschüttelte Unternehmen gerettet werden. Betroffene unterstützen wir gerne bei der Erstellung der Planungsrechnung.

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