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Regierungskrise: Was bleibt von der Steuerreform?

Klienten-Info 05/2019
Regierungskrise: Was bleibt von der Steuerreform?

Am 30. April präsentierte der Ministerrat die Eckpunkte zur Steuerreform, die in drei Etappen Entlastungen bringen soll. Seit 8. Mai liegt für einige Punkte bereits ein Gesetzesentwurf vor. Und seit kurzem steht fest, dass es im September Neuwahlen gibt. Was dann aus der Steuerreform wird, ist fraglich.

Wir geben einen Überblick über Teile der Steuerreform, die bereits als Gesetzesentwurf vorliegen. Ob sie noch vor den Wahlen beschlossen werden, ist ungewiss. Weiters streifen wir kurz über die vorgestellten weiteren Etappen der Steuerreform, denn diese war ursprünglich als „Gesamtpackage“ zu sehen:

Phase 1 – Jahr 2020 – bereits im Gesetzesvorschlag (Begutachtungsentwurf)

Entbürokratisierung und Entlastung Unternehmen

  • Anheben der Kleinunternehmergrenze von 30.000 auf 35.000 Euro Jahresumsatz
  • Pauschalierung für Kleinunternehmer bis 35.000 Euro Jahresumsatz: Ausgabenpauschale 60 Prozent bzw. 35 Prozent (Dienstleistungsunternehmen) vom Umsatz, wenn die SVA-Beiträge vollständig geleistet wurden; sonst 40 bzw. 25 Prozent
  • Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 Euro (bisher 400 Euro)

Maßnahmen im Umweltbereich

  • Umverteilung NOVA, Sachbezug und motorbezogene Versicherungssteuer in Richtung Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß
  • Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder, kein Sachbezug

Phase 1 – Jahr 2020 – noch nicht im Gesetzesvorschlag

Entlastung von niedrigen Einkommen

Senkung Krankenversicherungsbeiträge (SV-Bonus) für niedrige Einkommen und Bauern

Phase 2 – Jahr 2021

Entlastung Lohn- und Einkommensteuer

  • Senken des Einkommensteuertarifs (erste Etappe):
    Senken des Eingangssteuersatzes von 25 auf 20 Prozent
    Spitzensteuersatz von 55 Prozent bleibt ab 2020 unbefristet
  • Erhöhen des Werbungskostenpauschales von 132 auf 300 Euro
  • Drei-Jahres-Verteilung für Landwirte und diverse andere Entlastungen für Land- und Forstwirte

Vereinfachungen im Steuerrecht

  • Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes erhöht Anwenderfreundlichkeit
  • Steuerliche und unternehmensrechtliche Einheitsbilanz
  • Vereinfachung für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften
  • Zusammenführung selbstständige und gewerbliche Einkunftsart
  • Zusammenführung Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
  • Zusammenlegung Lohnabgabenprüfer aus Finanz und Gebietskrankenkasse mit einheitlichem Verfahrensrecht
  • Beschleunigung und Vereinfachung der Steuerverfahren durch Steuerombudsdienst, Mediation, Erörterungstermine und Schließen des Ermittlungsverfahrens

Entlastung Unternehmen

  • Ausweiten der Forschungsprämie
  • Rechtssicherheit durch Betriebsprüfung auf Antrag (bei Betriebsübertragung oder -aufgabe)
  • Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro

Phase 3 – Jahr 2022

Entlastung Lohn- und Einkommensteuer

  • Senken des Einkommensteuertarifs (zweite Etappe):
    Senken der Steuerstufen von 35 auf 30 Prozent und von 42 auf 40 Prozent
  • Steuerliche Begünstigung von Mitarbeitererfolgsbeteiligung

Entlastung Unternehmen

  • Senken der Körperschaftsteuer in zwei Etappen
    2022: Senken des KöSt-Satzes von 25 auf 23 Prozent
    2023: Senken des KöSt-Satzes auf 21 Prozent
  • Ausweiten des Gewinnfreibetrages (Anhebung Grundfreibetrag von 30.000 auf 100.000 Euro)
  • Schaffen einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Lohnnebenkosten

Die Details zur Steuerreform finden Sie im Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019

Begutachtungsentwurf 1. Teil Steuerreformgesetz I 2019/20

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