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Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Klienten-Info 12/2020
Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit Foto © Halfpoint - stock.adobe.com

Der Nationalrat hat am 20.11. eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht, wonach rückwirkend mit November 2020 ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen besteht. Ausdrücklich klargestellt wurde, dass dies nur dann gilt, wenn es keine alternativen Betreuungsstrukturen gibt.

Bisher konnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit vereinbaren, wenn kurzfristig die üblichen Betreuungsstrukturen ausgefallen sind. Nunmehr besteht ein Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit. Dies gilt u.a. für coronabedingte Kindergarten- und Schulschließungen und auch bei individuellen Quarantäneanordnungen.

Klargestellt wurde, dass der aktuelle Lockdown allein noch keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit rechtfertigt, da Kindergärten und Schulen weiterhin Betreuung anbieten. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen „alles Zumutbare“ unternehmen und sich aktiv um Alternativen bemühen.

Weiterhin möglich ist außerdem eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Sonderbetreuungszeit. Auch in diesem Fall bekommt der Arbeitgeber künftig das volle Entgelt ersetzt und nicht wie bisher nur die Hälfte. Dieses Vereinbarungsmodell gilt allerdings nicht für Schlüsselkräfte.

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit kann in Teilen geltend gemacht werden, auch tage- oder halbtageweise. Die Dauer wird vom jeweiligen Anlass abhängen. Insgesamt ist der Anspruch im Zeitraum von November 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 aber mit 4 Wochen begrenzt.

Kuriosität am Rande: Wirksam werden die neuen Bestimmungen erst, wenn sich der Bundesrat mit dieser Gesetzesnovelle beschäftigt hat. Die nächste reguläre Sitzung der Länderkammer ist erst für den 3. Dezember 2020 angesetzt.

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