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Praxistipp für die COVID-19-Investitionsprämie

Klienten-Info 12/2020
Praxistipp für die COVID-19-Investitionsprämie Foto © BillionPhotos.com - Fotolia.com

Lassen Sie sich für Ihre Investitionen einzelne Rechnungen geben, sonst könnten Sie bei der Investitionsprämie durch die Finger schauen!

Investitionen ins betriebsnotwendige Anlagevermögen können noch bis 28. Februar 2021 mit der Investitionsprämie belohnt werden, wir haben über die Eckdaten bereits berichtet.

Achten Sie für jede einzelne Investitionen auf eine EIGENE RECHNUNG! Jede Rechnung muss eindeutig einem Förderprozentsatz zuordenbar sein – es wird der niedrigere Förderprozentsatz pro Rechnung bewilligt. Dies kann auch bedeuten, dass die Investitionsprämie komplett entfällt, wenn nicht förderfähige Rechnungspositionen enthalten sind.

Beispiel: Kauf einer Maschine mit Digitalisierungssoftware

  • Wird die komplette Investition auf einer Rechnung für die Investitionsprämie über die aws eingereicht, können lediglich 7 % Investitionsprämie lukriert werden.
  • Werden die Maschine und die Digitalisierungssoftware auf getrennten Rechnungen eingereicht, können 7 % Prämie für die Maschine und 14 % Prämie für die Digitalisierungssoftware beantragt werden.

AWS Investitionsprämie

 

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