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Neues zur Kurzarbeit: Verlängerung der Corona Kurzarbeit

Allgemein 05/2020
Neues zur Kurzarbeit: Verlängerung der Corona Kurzarbeit Foto © © Sonja Birkelbach – stock.adobe.com

Wenn Sie beabsichtigen die Corona-Kurzarbeit zu verlängern, dann müssen Sie laut der AMS-Kurzarbeits-Richtlinie (Punkt 7.2.1.) vier Wochen vor Ablauf der ersten Phase einen Verlängerungsantrag stellen.

Sie wollen die Kurzarbeit verlängern? Worauf müssen Sie achten?

Gleich vorweg: auf der Website des AMS findet man am 13.5. zur Frage „Wann und wo müssen Sie ihr Kurzarbeitsbegehren einbringen?“  folgenden Hinweis: „Bitte stellen Sie noch keine Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeit. Wir können die Verlängerungsanträge noch nicht bearbeiten. Im Gegenteil besteht die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Nähere Informationen folgen.“

Die Verlängerung soll grundsätzlich über das eAMS Konto erfolgen.

Unser Tipp ist, dass Sie – trotz der fehlenden technischen Verlängerungsmöglichkeit seitens des AMS – die zuständige Landesstelle des AMS mittels einer Email über die beabsichtigte Verlängerung informieren. Von einem AMS Betreuer wurde zB für Wien die Emailadresse covidverlaengerung.wien@ams.at genannt.

Welche Voraussetzungen müssen im Falle einer Verlängerung der Kurzarbeit vorliegen?

  • Die Dauer der “Corona”-Kurzarbeit darf drei Monate nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist um maximal weitere drei Monate längstens bis 30.09.2020 möglich.
  • Die Verständigung des zuständigen AMS (= regionale AMS-Geschäftsstelle) hat daher im Regelfall – sofern nichts anderes vereinbart wird und technisch möglich ist – mindestens vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit zu erfolgen (siehe Punkt 7.2.1 der AMS-RL). 
  • Hinsichtlich der Verlängerung der “Corona”-Kurzarbeit ist sowohl ein neuer AMS-Antrag als auch eine neue Sozialpartnervereinbarung notwendig (siehe AMS-FAQ).

Worauf ist beim AMS-Kurzarbeitsverlängerungsantrag noch zu achten?

  • Das Unternehmen hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemüht hat (siehe Punkt 6.5 der AMS-RL)
  • Im Falle der Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeit ist anzuführen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin bestehen(siehe AMS-FAQ).
  • Es ist das neue AMS-Antragsformularzu verwenden, in dem  die Projektnummer der bisherigen “Corona”-Kurzarbeit anzugeben ist (Link zum neuen Formular: https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/KUA_Begehren_03_2020_final.pdf)
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