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Lockdown-Umsatzersatz II unterstützt indirekt Betroffene

Klienten-Info 03/2021
Lockdown-Umsatzersatz II unterstützt indirekt Betroffene Foto © Bits and Splits - Fotolia.com

Der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen hilft nun endlich auch Zulieferbetrieben. Aber nur, wenn das Unternehmen mindestens die Hälfte seines Umsatzes mit Unternehmen erzielt, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind.

Voraussetzungen

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40 Prozent erleidet,
  • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist (siehe Link unten)
  • und im November/Dezember 2019 mindestens 50 Prozent seiner Umsätze mit Branchen erzielte, die im November/Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind (= Umsatzzusammenhang). Umsätze im Auftrag Dritter sind eingeschlossen.
  • Die allgemeinen Voraussetzungen sind ähnlich wie bei anderen COVID-Beihilfen: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, keine rechtskräftige Finanzstrafe in den letzten fünf Jahren etc.

Wie viel wird ersetzt?

Die Ersatzrate richtet sich nach dem branchenspezifischen Rohertrag, den man in der Branchenliste findet (siehe Link unten). Berechnungsgrundlage sind die Umsätze aus November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Mit Nachweis kann auch ein höherer Umsatzanteil als 2019 beantragt werden. Bei Jungunternehmern wird mit den ersten Umsätzen bis 31.10.2020 verglichen.

Antrag

Der Lockdown-Umsatzersatz II kann noch bis 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden. Der Antrag wird in der Regel durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht, da die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Betrachtungszeiträumen bestätigt werden muss.

Weitere Infos, Richtlinie und FAQs unter: https://www.umsatzersatz.at/indirekt/

Branchenkategorisierung Lockdown Umsatzersatz II

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