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Finanz und Krankenkasse stunden weiter

Klienten-Info 03/2021
Finanz und Krankenkasse stunden weiter Foto © Андрей Яланский – stock.adobe.com

Nationalrat beschließt Verlängerung der Stundung bis Juni 2021. Danach startet das 2-Phasen-Modell.

Das Finanzamt stundet coronabedingte Rückstände, die bis Mai 2021 fällig werden, automatisch und ohne Zinsen bis 30. Juni 2021. Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) stundet Beitragszeiträume bis Mai 2021 – allerdings mit Antrag und mit Zinsen. Zinsenfrei waren hier nur Februar, März und April 2020.

2-Phasen-Modell

Ab Juli 2021 sollen nun die Corona-Rückstände in zwei Phasen über insgesamt drei Jahre abgebaut werden. Die Verzugszinsen liegen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; das ergibt derzeit einen Jahreszinssatz von 1,38 Prozent. Die ÖGK gewährt diesen niedrigen Zinssatz für die Phase 1, die Finanz sogar für beide Phasen.

Phase 1 (15 Monate) – ohne Bonitätsprüfung

  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 beträgt 15 Monate (Ende am 30. Sep. 2022).
  • Es müssen zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt werden, sonst ist keine Phase 2 möglich.
  • Man muss glaubhaft machen, dass der Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise entstanden ist.

Phase 2 (21 Monate) – Nachweis Einbringlichkeit erforderlich

  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 beträgt 21 Monate (Ende am 30. Juni 2024)
  • Voraussetzung dafür ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist.
  • In Phase 2 benötigt es einen Nachweis der Einbringlichkeit. Details für die Finanz folgen per Verordnung.
  • In beiden Phasen kann man bei der Finanz einmal die Raten neu verteilen; bei der ÖGK erfolgt eine Regelung im Einzelfall.

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Rückstände bei der SVS fallen nicht in das 2-Phasen-Modell. Hier ist eine individuelle Stundungs- oder Ratenvereinbarung notwendig. Laut Auskunft der SVS sind Ratenzahlungen bis 30. Juni 2023 möglich. Auf Antrag können auch die Zinsen individuell angepasst und sogar auf null Prozent herabgesetzt werden, wenn die Zahlung der vollen Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde.

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