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Die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist online im eAMS Konto ab sofort möglich.

Allgemein 04/2024
Die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist online im eAMS Konto ab sofort möglich. Foto © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Das AMS hat am 20.04.2020 informiert, dass die Abrechnungs-Hilfe nun online ist. Die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe für März 2020 kann bereits beantragt werden.

Um die Kurzarbeitsbeihilfe zu beantragen, sind umfangreiche Eingaben über das eAMS Konto notwendig. Das AMS empfiehlt für KMUs (bis zu 30 Personen) eine webbasierte Eingabemaske zu verwenden, für Mittel-u. Großbetriebe (für mehr als 30 Personen) gibt es eine Eingabemöglichkeit über eine AMS-Excel-Projektdatei.

Informationen des AMS zur Abrechnungs-Hilfe, hier finden Sie auch Erklärvideos

Wenn  Sie bei der Abrechnung Unterstützung benötigen, können Sie nach Rücksprache mit uns Ihren Steuerberater als Rechtsvertretung im eAMS Konto anlegen.

Diese Berechtigung kann nur der eAMS Superuser anlegen. Eine Anleitung finden Sie im Link unten. Senden Sie dem angelegten Steuerberater anschließend die Zugangscodes als pdf.

Anleitung eAMS für Unternehmer / Rechtsvertretung

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