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Der Investitionsfreibetrag kommt wieder

Klienten-Info 05/2022
Der Investitionsfreibetrag kommt wieder Foto © Myimagine - Fotolia

Wer hätte gedacht, dass nach über 20 Jahren der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder eingeführt wird. Diese Steuererleichterung bringt einen zusätzlichen Absetzposten in Höhe von 10 bzw. 15 Prozent und soll Investitionen ab 2023 fördern.

Höhe des IFB

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 Prozent.

Welche Investitionen zum Öko-IFB führen, soll noch eine Verordnung regeln. Man kann annehmen, dass es eine ähnliche Liste geben wird, wie für die Covid-19-Investitionsprämie (siehe Link unten).

Es kann für maximal eine Million Euro an Anschaffungs- und Herstellungskosten ein IFB geltend gemacht werden. Bei Rumpf-Wirtschaftsjahren reduziert sich die Grenze auf ein Zwölftel pro angefangenem Monat.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

  • Abnutzbares Anlagevermögen
  • Nutzungsdauer mindestens vier Jahre
  • Zurechnung zu inländischem Betrieb (Betriebsstätte)

Ausnahmen (kein IFB)

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Sofortabschreibung
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter mit eigener Abschreibungsregel (Gebäude, KFZ mit einer CO2-Emission über Null, Firmenwert, Bergbau)
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen gekauft werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
  • Generell kein IFB bei pauschaler Gewinnermittlung
  • Generell kein IFB bei außerbetrieblichen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung)

Der IFB steht im Jahr der (Teil-)Anschaffung- oder Herstellung zu. Dazu muss er sowohl im Anlagenverzeichnis als auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Er kann auch geltend gemacht werden, wenn degressiv abgeschrieben oder eine Forschungsprämie beantragt wird.

Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus oder wird es ins Ausland verbracht, muss der IFB nachversteuert werden. Ausnahmen gibt es nur aufgrund höherer Gewalt oder bei behördlichem Eingriff sowie bei Verkauf ins EU/EWR-Ausland. Wird der Betrieb übertragen oder verkauft, so muss der Rechtsnachfolger die Rest-Behaltedauer einhalten.

Tipp: Der IFB entfällt, wenn für das Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen ab 2023 den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausnutzung des Gewinnfreibetrages Wertpapiere. Wir beraten Sie gerne dazu!

 

Covid-19-Investitionsprämie: Anhang 1 Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung

 

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