Corona Kurzarbeit Phase 3 kann nun beantragt werden
Über die Eckdaten der Corona Kurzarbeit Phase 3 haben wir bereits im August berichtet. Diese gelten unverändert. Jetzt sind weitere Details bekannt.
Normalarbeitszeit versus Ausfallzeit
Die Normalarbeitszeit der Kurzarbeitsphase 3 hat zwischen 30 und 80 Prozent zu liegen (Ausnahmefälle 10 Prozent). Lassen Sie sich nicht davon irritieren, dass auf der Homepage des AMS von 20 bis 70 Prozent die Rede ist – hier handelt es sich um die Ausfallzeit – 30 Prozent Arbeitszeit bedeutet 70 Prozent Ausfallzeit.
Wann kann die Antragstellung erfolgen?
Die rückwirkende Antragstellung (ab 1. Oktober 2020) für die Corona KUA Phase 3 ist zwischen 2. Oktober 2020 und 2. November 2020 möglich, danach muss diese im vorhinein beantragt werden.
Die Anträge sind wie gehabt über das eAMS Konto einzureichen. Die aktuelle Sozialpartnervereinbarung finden Sie auf der Homepage des AMS.
Bildungszeiten
Bildungszeiten gelten beihilfenrechtlich als förderbare Ausfallstunden. Sie werden auf die erforderliche Mindestarbeitszeit von 30 Prozent nicht angerechnet. Anders jedoch bei der durchschnittlichen Berechnung der Arbeitszeit für die Nettoersatzrate des Dienstnehmers: Hier gelten Bildungszeiten als Arbeitszeit!
Eine Vereinbarung über die Rückforderung von Ausbildungskosten während der Kurzarbeit ist nicht wirksam.
Beispiel (aus der Sozialpartnervereinbarung – bei flexiblem Arbeitszeitmodell):
5 Monate Kurzarbeit; Dies ergibt durchschnittlich 64% förderbare Ausfallstunden pro Monat Die monatliche Bezahlung erfolgt daher in der Höhe der Nettoersatzrate (80/85/90%), weil die durchschnittliche Arbeitszeit 76% beträgt Die durchschnittliche Mindestarbeitszeit von 30% ist erfüllt |
Prognose
In den Kurzarbeitsphasen 1 und 2 hat eine Beschreibung der wirtschaftlichen Begründung ausgereicht. Ab Phase 3 sind zusätzlich zur Beschreibung auch Umsatzzahlen von März 2019 bis August 2020, sowie die erwartete Entwicklung der Umsätze in Prozenten anzugeben. Ebenso ist anzugeben, welche anderen Corona Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen wurden (z.B. Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, etc.).
Wird die Kurzarbeit für mehr als fünf ArbeitnehmerInnen beantragt, sind die Angaben von einem Steuerberater zu bestätigen.