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Aus Mindestsicherung wird Sozialhilfe

Klienten-Info 05/2019
Aus Mindestsicherung wird Sozialhilfe

Die „Mindestsicherung neu“ wurde beschlossen und in Sozialhilfe rückbenannt. Auch die Abschaffung der Notstandshilfe und Integration in die Arbeitslosenversicherung wurde diskutiert. Wir geben einen Überblick über die Änderungen bei der Mindestsicherung und den noch gültigen Status-Quo bei der Notstandshilfe.

Mindestsicherung neu – Sozialhilfe

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurde am 25. April 2019 im Nationalrat beschlossen und gilt ab 1. Juni 2019, wobei für die notwendigen Ausführungsgesetze eine Frist von sieben Monaten gesetzt wurde. Die neue Sozialhilfe gilt daher spätestens ab 1.1.2020.

Das Gesetz gibt den Bundesländern vor, wie hoch die Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe maximal sein darf und welche Voraussetzungen für den Bezug notwendig sind. Die Höhe hängt von der Familiensituation, Behinderung und Deutschkenntnissen ab:

  • Alleinstehend: 885 Euro (Wert von 2019).
  • Paar: zwei Mal 70 Prozent; daher höchstens 1.240 Euro.
  • Kinder:
    Das erste Kind bekommt 25 Prozent, also 221 Euro,
    das zweite Kind 15 Prozent, also 133 Euro,
    das dritte Kind 5 Prozent, also 44 Euro.
  • Alleinerzieher: erhalten einen Zuschuss, der aber je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen kann.
  • Behinderte: erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent.
  • Zuwanderer: Bei schlechten Deutschkenntnissen, bekommt man 65 Prozent, daher nur 576 Euro. Ab Deutschniveau B1 oder Englischniveau C1 gibt es den vollen Betrag. Der Integrationsfonds (ÖIF) übernimmt die Zuteilung der Sprachkurse und beaufsichtigt die Tests.

Der Mindestsicherungsbezieher muss zuerst das eigene Vermögen verbrauchen. Als verbleibendes Vermögen wurden früher 4.315 Euro zugestanden, nun sind es 5.200 Euro. Bisher konnte sich die Behörde nach sechs Monaten ins Grundbuch einer Eigentumswohnung mit Wohnbedarf eintragen lassen. Dieser Zeitraum wird nun auf drei Jahre erhöht.

Notstandshilfe

Wenn Sie kein Arbeitslosengeld mehr bekommen und noch keine Arbeit gefunden haben, dann erhalten Sie Notstandshilfe unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Arbeitsbereitschaft
  • Notlage

Bei der Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, zählt das eigene Einkommen. Seit Juli 2018 wird das Einkommen des Partners nicht mehr hinzugerechnet.

Die Notstandshilfe beträgt grundsätzlich 92 Prozent des Arbeitslosengeldes, Niedrigverdiener erhalten 95 Prozent. Die genaue Berechnung erfolgt dann beim AMS.

Die Notstandshilfe bekommt man unbefristet. Nach 52 Wochen muss man allerdings einen neuen Antrag stellen.

Arbeitslosengeld neu

Das Regierungsprogramm der ÖVP-FPÖ-Regierung sah vor, dass die Notstandshilfe bei einer Neuregelung des Arbeitslosengeldes integriert werden soll. Durch die Regierungsumbildung und die beschlossenen Neuwahlen, wird dieser Punkt nicht mehr in der geplanten Form umgesetzt. Die weitere Entwicklung liegt dann in der Hand einer neuen Bundesregierung.

AMS-Information zur Notstandshilfe

Arbeiterkammer-Information zur Notstandshilfe

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