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Aus für Parkplatz-Abzocke

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Aus für Parkplatz-Abzocke

Aus für Parkplatz-Abzocke Foto © Subin - stock.adobe.com

Ein neues Gesetz soll seit Jänner 2026 das willkürliche Abmahngeschäft unterbinden. Doch auch die Inkassobüros lassen nicht locker. Ein Zwischenstand:

Seit Jänner 2026 ist in Österreich ein neues Gesetz in Kraft, das die sogenannte Parkplatz-Abzocke durch massiv gesenkte Verfahrenskosten ausbremsen soll. In der Vergangenheit forderten spezialisierte Unternehmen oft Beträge zwischen 400 und 600 Euro für geringfügige Besitzstörungen, wie etwa kurzes Wenden oder Anhalten auf privaten Flächen. Mit den neuen Regelungen verliert dieses Geschäftsmodell seine Grundlage, da das Drohpotenzial durch hohe Gerichtskosten deutlich verringert wurde.

Senkung der Verfahrenskosten

Kommt es aufgrund einer Besitzstörung durch ein Kraftfahrzeug zu einer Klage, die vom Betroffenen nicht bekämpft oder anerkannt wird, sind die Kosten nun gesetzlich begrenzt. In diesem Fall belaufen sich die Gesamtkosten auf maximal rund 200 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Gerichtsgebühr: 70 Euro
  • Rechtsanwaltskosten: 107,76 Euro
  • Halterauskunft und Verwaltungsabgabe: 22 Euro

Sollte die Besitzstörung jedoch vor Gericht bestritten werden und das Verfahren verloren gehen, muss mit deutlich höheren Kosten gerechnet werden.

Zulässige Forderungen in Abmahnschreiben

Wird ein Schreiben ohne Rechtsanwalt versendet, dürfen lediglich die Kosten für die Halterabfrage und das Porto (insgesamt ca. 25,50 Euro) verrechnet werden. Ist ein Rechtsanwalt involviert, sollten die Anwaltskosten bei normalem Arbeitsaufwand in der Regel 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Wichtig ist hierbei, dass zusätzliche Pauschalen für Überwachung, Verwaltung oder Fallbearbeitung unzulässig sind.

Einschränkungen für Abmahnfirmen

Ein wesentlicher Punkt der neuen Rechtslage ist, dass Abmahnfirmen und Inkassobüros das Vorgehen gegen Besitzstörer untersagt ist. Solche Tätigkeiten sind ausschließlich den Besitzern selbst oder Rechtsanwälten vorbehalten. Zudem sorgt der Oberste Gerichtshof (OGH) nun für eine österreichweit einheitliche Rechtsprechung und mehr Rechtssicherheit, da Besitzstörungsfälle ab sofort auch dort behandelt werden können.

Empfehlungen für Betroffene

Betroffene, die eine Zahlungsaufforderung mit überhöhten Forderungen erhalten, sollten unbedingt rechtlichen Rat einholen. Da eine Klage im Falle eines Anerkenntnisses nur rund 200 Euro kostet, ist die Zahlung deutlich höherer Beträge wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.

Als Alternative zur Klage bietet sich ein prätorischer Vergleich bei Gericht an. Dies ist ein kurzer Termin zur Einigung auf einen Unterlassungsvergleich, der weitere Klagen ausschließt und für den Betroffenen Kosten zwischen 100 und 140 Euro verursacht, sofern das Angebot angenommen wird.

Die Arbeiterkammer (AK) hat gemeinsam mit dem VKI, dem ÖAMTC und dem ARBÖ Leitlinien erstellt, um Konsumentinnen und Konsumenten über zulässige Kosten in außergerichtlichen Aufforderungsschreiben zu informieren.

AK, VKI, ÖAMTC, ARBÖ: Leitlinien zu Kosten bei Besitzstörungen

Neue Maschen der Parkplatz-Abzocker

Das neue Gesetz ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Allerdings suchen und finden spezialisierte Anwälte auch jetzt noch Schlupflöcher. So wurde eine Abmahnung für ein Kurzzeithalten damit gerechtfertigt, dass nicht das Befahren durch den PKW die Besitzstörung hervorgerufen habe, sondern das Betreten einer aussteigenden Person.

Es bleibt zu wünschen, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelt und dass nicht andere Geschäftsmodelle erneut zu einem lukrativen Abzockmodell werden.

Arbeiterkammer: Parkplatz-Abzocke ausgebremst
ORF.at: Neue Masche bei „Parkplatzabzocke“

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