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Abschaffung der kalten Progression gleicht 2024 Inflation aus

Klienten-Info 10/2023
Abschaffung der kalten Progression gleicht 2024 Inflation aus Foto © wifesun - stock.adobe.com

Die Anpassungen der Steuerstufen an die Inflation geht in Runde zwei. 2024 werden wieder die Steuerstufen und wichtige Steuergrenzen angehoben, wodurch sich die Steuerlast reduziert.

Abschaffung kalte Progression

Unter kalter Progression versteht man die automatische Steuererhöhung, die eintritt, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden, die Steuerstufen jedoch nicht. Damit es real nicht zu einer Steuererhöhung kommt, wurden 2023 zum ersten Mal die Tarifstufen und einige andere Steuerwerte an die Inflation angepasst.

Die Anpassung betrug letztes Jahr nur 5,2 Prozent, da hier noch statistisch niedrige Inflationsraten von Zeiten vor dem Ukrainekrieg hineinspielten. Für 2024 wirkt sich nun die Anpassung wesentlich höher aus: Insgesamt werden fast zehn Prozent Inflation abgegolten, wobei zwei Drittel (6,6 Prozent) in alle Tarifstufen und das verbleibende Drittel in von der Regierung ausgewählte Maßnahmen fließen. Ab 1.1.2024 gilt somit Folgendes:

Steuer-
satz
Steuerstufen
  2022 2023 Steigerung 2024 Steigerung
0 % bis 11.000 11.693 + 6,30 % 12.816 + 9,60 %
20 % bis 18.000 19.134 + 6,30 % 20.818 + 8,80 %
30 % bis 31.000 32.075 + 3,47 % 34.513 + 7,60 %
40 % bis 60.000 62.080 + 3,47 % 66.612 + 7,30 %
48 % bis 90.000 93.120 + 3,47 % 99.266 + 6,60 %
50 % ab 90.000 93.120 + 3,47 % 99.266 + 6,60 %
55 % ab 1 Mio. 1 Mio. 1 Mio.

 

Absetzbetrag 2023 2024 Steigerung
Verkehrsabsetzbetrag VAB
   für aktive Dienstnehmer 421 463 + 9,98 %
   für Pendler (Niedrigverdiener) 726 798 + 9,92 %
   Zuschlag für Niedrigverdiener 684 752 + 9,94 %
Pensionistenabsetzbetrag
   für Niedrigpensionisten 868 954 + 9,91 %
   erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 1.278 1.405 + 9,94 %
   Verdienstgrenze Partner 2.315 2.545 + 9,94 %
Alleinverdiener AVAB / Alleinerzieher AEAB
   bei einem Kind jährlich 520 572 + 10,00 %
   bei zwei Kindern jährlich 704 774 + 9,94 %
   für jedes weitere Kind jährlich 232 255 + 9,91 %
   Verdienstgrenze Partner 6.312 6.937 + 9,90 %
Unterhaltsabsetzbetrag 2025
   bei einem Kind monatlich 31 35 + 12,90 %
   bei zwei Kindern monatlich 47 52 + 10,64 %
   für jedes weitere Kind monatlich 62 69 + 11,29 %
Kindermehrbetrag 550 700 + 27,27 %

 

Sonstige Steuerwerte 2023 2024 Steigerung
SV-Rückerstattung (Negativsteuer)
   für alle Arbeitnehmer 421 463 + 9,98 %
   für Arbeitnehmer mit Zuschlag zum VAB 684 752 + 9,94 %
   für Pendler 526 579 + 10,08 %
   für Pensionisten 579 637 + 10,02 %
Überstundenzulagen steuerfrei 86 120 + 39,53 %
   (befristet 2024/25) 200
   Erhöhung Stundenanzahl (befristet 2024/25) 10 18 + 80,00 %
SEG/SFN-Zulagen 360 400 + 11,11 %
Gewinnfreibetrag Grundfreibetrag 30.000 33.000 + 10,00 %
Steuererklärungspflicht Grenze
  allgemein 11.693 12.816 + 9,60 %
  Dienstnehmer 12.756 13.981 + 9,60 %
  beschränkt Steuerpflichtige 2.126 2.331 + 9,64 %
Beschränkte Steuerpflicht Hinzurechnungsbetrag 9.567 10.486 + 9,61 %

Weitere Maßnahmen

  • Homeoffice:
    Die ursprünglich befristete Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel werden unbefristet verlängert.
  • Zuschuss für Kinderbetreuung:
    Hier kann der Arbeitgeber ab 2024 bis zu 2.000 Euro steuerfrei zuschießen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Bisher lag die Grenze bei 1.000 Euro für Kinder bis 10 Jahre. Außerdem ist ein Kostenersatz nun erlaubt und es muss nicht der Arbeitgeber direkt an den Kindergarten, Hort etc. überweisen.
  • Betriebskindergärten:
    Diese dürfen nun auch betriebsfremde Kindern betreuen ohne die Steuerfreiheit für die betriebszugehörigen Eltern zu verlieren.
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