Verlängerte Frist für von Corona betroffene Betriebe: Vorauszahlungen 2020 bis 31. Oktober 2020 herabsetzen
Wer zu viel an Einkommen- oder Körperschaftsteuer vorauszahlt, kann grundsätzlich bis Ende September einen Herabsetzungsantrag stellen. Für Steuerpflichtige, die von einer Corona-bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, gilt die verlängerte Frist bis Ende Oktober 2020.
Höhe der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen sollten grundsätzlich in Höhe der voraussichtlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu leisten sein, sodass sich idealerweise keine Nachzahlung ergibt. Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen indem es die Steuerschuld des letzten veranlagten Jahres um fünf Prozent erhöht. Liegt der letzte Steuerbescheid zwei Jahre zurück, kommen weitere vier Prozentpunkte dazu usw. Bei Jungunternehmern werden die Vorauszahlungen aufgrund der Angaben im Fragebogen bei der Betriebseröffnung vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen müssen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November bezahlt werden.
Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen – Regelfall
Da die Vorauszahlungen auf Vergangenheitswerten oder Prognosen beruhen, kann es vorkommen, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Bis zum 30. September kann man beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr stellen. Häufig werden Herabsetzungen beantragt. Wenn Sie möchten, dass die Zahlungen mit der tatsächlichen Steuerbelastung übereinstimmen, kann man auch eine Erhöhung beantragen.
Der Herabsetzungsantrag muss eine detaillierte Einkommensschätzung beinhalten, auf deren Basis dann die neuen Vorauszahlungen berechnet werden. Der Antrag kann auch über FinanzOnline gestellt werden. Wir stellen gerne den Antrag für Sie.
Antrag auf Änderung der Vorauszahlung für betroffene Betriebe
Steuerpflichtige, die von einer coronabedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann über FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wurde ein Formular zur Verfügung gestellt.
Tipp: Die verlängerte Frist gilt auch für Steuerpflichtige, die von anderen Katastrophen wie zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden betroffen sind.
Tipp: Wenn sich aus der Herabsetzung oder dem Wegfall von Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen ergeben, werden keine Anspruchszinsen festgesetzt.
Sozialversicherung
Sie können in gleicher Weise die laufenden Beiträge der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) herabsetzen lassen. Dafür haben Sie bis Jahresende Zeit. Wir empfehlen aber, den Antrag bis Mitte Oktober an die SVS zu schicken, damit die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung – fällig am 30. November – vermindert werden.
Bei der Sozialversicherung lohnt sich manchmal auch eine Erhöhung der Beiträge zu beantragen. Der Selbstständige spart sich dadurch nicht nur die spätere Nachzahlung, sondern tätigt auch eine steuermindernde Ausgabe.