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Tipps zum Jahresende 2022 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Klienten-Info 12/2022
Tipps zum Jahresende 2022 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Foto © K.-U. Häßler - stock.adobe.com

Wie jedes Jahr haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Sie zusammengestellt:

Jahressechstel mit sechs Prozent Lohnsteuer optimieren

Wenn Sie unregelmäßige Bezüge bekommen (z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, Schmutz, Erschwernis, Gefahr) oder wenn der Sachbezug nur zwölf Mal verrechnet wird, dann wird das Jahressechstel nicht optimal ausgenutzt.

Tipp: Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter für das neue Jahr mit einer steuergünstigen Prämie. Wir berechnen gerne für Sie das verbleibende Jahressechstel.

Werbungskosten bezahlen

Wer Werbungskosten heuer bezahlt, kann sie noch von der Steuer absetzen. Es bieten sich folgende Posten an: Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen mit allen Nebenkosten, wie Fahrtkosten und Diäten), Umschulungskosten, Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Mitgliedsbeiträge etc.

Tipp: Tätigen Sie Vorauszahlungen. Diese sind dann noch heuer Werbungskosten.

Steuerfreie Zukunftssicherung prüfen

Dienstnehmer, die Prämien für Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen bis zu 300 Euro pro Jahr von ihrem Dienstgeber bezahlt bekommen, zahlen dafür keine Lohnsteuer und Sozialversicherung. Wichtig: Die Begünstigung muss für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten.

Tipp: Bei monatlichen Zahlungen der Prämie erhöht sich auch das Jahressechstel.

Mitarbeiterbeteiligung, Gewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Diese steuerfreien Prämien bis 3.000 Euro können unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen noch an Ihre Mitarbeiter ausbezahlt werden. Wir beraten Sie gerne.

Lohnverrechnung aufrollen

Der Dienstgeber kann – muss aber nicht – die Bezüge 2022 für den Dienstnehmer aufrollen und neu berechnen. Damit gleicht man die Lohnsteuer bei unregelmäßigen Bezügen aus. Dieses Service kann die Arbeitnehmerveranlagung ersparen.

Tipp: Bei ganzjähriger Beschäftigung kann der Arbeitgeber auch die Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge mitberücksichtigen.

Betriebsfeiern veranstalten

Bis 365 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer dürfen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug etc. kosten. Wird es teurer, muss man Sozialversicherung und Lohnsteuer für den Betrag darüber bezahlen.

Gutscheine schenken

Schenken Sie Ihren Arbeitnehmern 186 Euro pro Jahr in Form von Sachgeschenken, Goldmünzen oder Gutscheinen. Diese sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums sind zusätzlich bis 186 Euro steuerfrei.

Kinderbetreuung sponsern

Eltern machen Sie eine steuerfreie Freude, indem Sie Kinderbetreuung mit bis zu 1.000 Euro sponsern. Der Betrag gilt pro Kind bis 10 Jahre und wird direkt an Kindergarten, Hort oder Tagesmutter überwiesen. Außerdem muss der Zuschuss entweder allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.

Öffi-Ticket sponsern

Damit das Öffi-Ticket abgabenfrei ist, muss es zumindest am Wohnort oder der Arbeitsstätte gelten. Das Ticket kann auch vom Arbeitnehmer bezahlt werden.

Achtung: Bis 2022 gibt es das Pendlerpauschale nur für Strecken ohne Öffi-Ticket; ab 2023 ist das gesamte Pauschale abzüglich Ticketwert absetzbar.

Homeoffice

Wer bis Jahresende insgesamt 100 Homeoffice-Tage geleistet hat, kann entweder die vollen 300 Euro abgabenfrei vom Arbeitgeber bekommen oder die Differenz als Werbungskosten absetzen. Auch die Kosten bis zu 300 Euro für den Arbeitsplatz (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) können im Jahr 2022 abgesetzt werden, wenn zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Arbeitnehmerveranlagung 2017 einreichen

Wer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus 2017 geltend machen möchte, sollte sich beeilen, denn für die Arbeitnehmerveranlagung 2017 ist der 31.12.2022 der letzte Tag zur Einreichung (Postkasten am Finanzamt bzw. Übermittlungszeit FinanzOnline 24:00 Uhr).

Tipp: Wenn es mit der Frist knapp wird, können Sie das Formular L1 Arbeitnehmerveranlagung mit Ihren Grunddaten bis 31.12. abgeben und im Wege der Beschwerde Ihre Werbungskosten nachreichen.

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