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Kleine Geschenke stärken die Kundenbindung

Klienten-Info 11/2019
Kleine Geschenke stärken die Kundenbindung Foto © © Botamochy - Fotolia

Wer seinen Kunden eine Freude machen möchte, muss die Regelungen in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie in der Umsatzsteuer beachten.

Einkommen- / Körperschaftsteuer

Hier können Sie alle Geschenke absetzen, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Es ist wichtig, dass die Geschenke mit Ihrem Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift versehen sind. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade.

Leider werden Ausgaben für Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – nicht anerkannt. Bei Weihnachts- und Geburtstagsgeschenken gibt es einige Urteile des Verwaltungsgerichtshofs, die die Absetzbarkeit stark einschränken. Tipp: Halten Sie zu Beweiszwecken zB mit Foto fest, dass Ihr Logo oder Firmenaufschrift auf dem Geschenk zu sehen ist. Das unterstreicht die Werbewirksamkeit.

Umsatzsteuer

Für Kundengeschenke fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Für geringwertige Werbegeschenke wie zB Kugelschreiber und für Geschenke bis 40 Euro netto pro Jahr und Empfänger müssen Sie allerdings keine Umsatzsteuer zahlen.

Empfängernennung

Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 Euro können Sie somit weder als Betriebsausgabe absetzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (zB GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offen gelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Dann wird die Betriebsausgabe gestrichen und ein Zuschlag von 25 % verhängt. Damit erreicht die Finanz eine Besteuerung von 50 %.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Die klassischen Spendenorganisationen stehen auf der Spendenliste des Finanzministeriums.

Unternehmen können auch Sachspenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spendensammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophenschäden sind unbegrenzt absetzbar – ebenso werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport, solange sie hinsichtlich der Werbeleistung angemessen sind.

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