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Informationspflicht bei Änderungen der Arbeitszeiten während der Kurzarbeit

Allgemein 04/2024
Informationspflicht bei Änderungen der Arbeitszeiten während der Kurzarbeit Foto © © Sondem - fotolia

Wenn sich für MitarbeiterInnen, die derzeit in Kurzarbeit sind, deutliche Änderungen der Arbeitszeiten ergeben, melden Sie diese vor der Änderung per E-Mail der zuständigen Wirtschaftskammer und der zuständigen Gewerkschaft. In der Sozialpartnervereinbarung ist dafür eine Frist von 5 Arbeitstagen im Voraus festgelegt (Seite 5 der Mustervereinbarung der Wirtschaftskammer). Dies gilt, wenn mehr gearbeitet werden kann.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass man auf eine solche Informations-Email eine automatisierte Antwort der Wirtschaftskammer erhält, worin der Empfang und die sichere Aufbewahrung der Information bestätigt wird. Gleichzeitig erhält man den Hinweis, dass auch die zuständige Gewerkschaft zu informieren ist. Die Gewerkschaft schickt dann ebenfalls eine Antwort, worin jedoch auf die Zuständigkeit des AMS verwiesen wird. Irgendwie scheint sich die Sache im Kreis zu drehen.

Zur Klarstellung informiert das AMS auf seiner Website: „Missbrauch bei Kurzarbeit besteht nicht darin, dass mehr gearbeitet wird, als ursprünglich angegeben. Das ist sogar erfreulich. Schicken Sie uns aus einem solchen Grund bitte kein geändertes Begehren. Missbrauch wäre es nur, wenn bei der Abrechnung mehr Ausfallstunden eingereicht werden, als tatsächlich angefallen sind.“ Ein Ergänzungsbegehren an das AMS ist nur zu stellen, wenn weniger gearbeitet werden kann, als im Erstbegehren angegeben wurde.

Noch ein Tipp des AMS: Beenden Sie die Kurzarbeit nicht, sobald Ihre Geschäfte scheinbar wieder normal laufen. Nach Erhalt der Fördermitteilung ist die Fördersumme für Sie reserviert. Dieses Geld steht Ihnen allerdings nur dann zur Verfügung, wenn Sie die Kurzarbeit weiterlaufen lassen. Sollte es – wider Erwarten – neuerlich Einschränkungen geben, sind Sie abgesichert und können Ausfallsstunden geltend machen.

zB Bekanntgabe der Änderung der Arbeitszeiten an die zuständige Wirtschaftskammer

zB bei der Wirtschaftskammer Wien an sh.kurzarbeit@wkw.at

Die Kontaktadressen für die Information an die zuständigen Fachgewerkschaften im Handel lauten:
Beziehen sich die Änderungen auf MitarbeiterInnen im Angestelltenverhältnis:  kurzarbeit@gpa-djp.at
Beziehen sich die Änderungen auf MitarbeiterInnen im Arbeiterverhältnis:  arbeitsmarkt@vida.at.

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