Gemeinnützige kommen ab 2024 auf begünstigte Spendenliste
Spenden an Organisationen, die sich auf der „Liste spendenbegünstigter Einrichtungen“ befinden, kann man von der Steuer absetzen. Ab 2024 kommen nun auch Gemeinnützige auf die Liste und das Aufnahmeverfahren wird vereinfacht.
Ausweitung Spendenempfänger
Neben einigen im Einkommensteuergesetz explizit genannten Organisationen wie Museen, Universitäten oder Freiwillige Feuerwehren, können auch gemeinnützige Organisationen auf die begünstigte Liste gesetzt werden. Als große Neuerung betrifft das nun alle Vereine und Organisationen, die gemäß § 35 Bundesabgabenordnung (BAO) einem gemeinnützigen oder gemäß § 37 BAO einem mildtätigen Zweck dienen. Damit bekommen nun auch Bereiche wie Sport, Bildung oder Tierschutz die Chance, durch Aufnahme auf die Liste, Spenden zu lukrieren, die der Spendende steuerlich absetzen kann.
Aufnahme auf Spendenliste erleichtert
Die explizit im Gesetz genannten Organisationen müssen einmal jährlich die erhaltenen Spenden bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt melden. Alle anderen haben eine erstmalige Anmeldung in FinanzOnline durchzuführen und dann in den Folgejahren jeweils eine Folgemeldung abzugeben. Dafür hat der Verein neun Monate nach Abschlussstichtag – in der Regel somit bis 30. September – Zeit.
Die Meldung muss durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erfolgen. Wie diese genau funktioniert, kann noch eine Verordnung regeln. Bei großen Vereinen muss wie bisher ein Wirtschaftsprüfer bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung gegeben sind.
Für das Jahr 2024 reicht eine Erstmeldung bis 30. Juni, die dann rückwirkend auch für Spenden ab Jahresbeginn gilt. Das Formular für die Erstmeldung soll es ab April 2024 in FinanzOnline geben.
Für Organisationen, die bereits 2023 auf der Spendenliste zu finden sind, gilt die Zuerkennung automatisch für 2024.
Meldeverpflichtung
Damit die Spende beim Spender oder der Spenderin steuerlich absetzbar ist, muss die Empfängerorganisation diese bis Ende Februar des Folgejahres über FinanzOnline melden. Die Details regelt die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung.
Tipp: Betroffene Vereine und Organisationen sollten bereits jetzt den vollständigen Vor- und Nachnamen laut Meldezettel sowie das Geburtsdatum der Spenderin bzw. des Spenders erfassen, da für 2024 eine rückwirkende Aufnahme auf die Spendenliste möglich ist. Dazu gibt es beispielsweise blanko SEPA-Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) für Spenden. Verweisen Sie bei Online-Spenden auf die Funktion Spendenzahlung in den jeweiligen Online-Banking-Plattformen.
Weitere Informationen
Finanzministerium: Liste spendenbegünstigter Einrichtungen
Finanzministerium: Spendenbegünstigung neu (ab 2024)
RIS: Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
RIS: Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung