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Frist für Beschäftigungsbonus nicht vergessen

Klienten-Info 07/2019
Frist für Beschäftigungsbonus nicht vergessen

Wer einen Vertrag für den Beschäftigungsbonus bekommen hat, darf die Frist für die Abrechnung der einzelnen Tranchen nicht vergessen.

Bis 31. Jänner 2018 konnte ein Arbeitgeber einen Beschäftigungsbonus für die Lohnnebenkosten von zusätzlichen Arbeitskräften beantragen. Diese Förderung wurde von vielen Unternehmen in Anspruch genommen. Dabei muss der Arbeitgeber jährlich die Abrechnung über den AWS-Fördermanager übermitteln.

Abrechnungsfrist

Das jeweilige Förderjahr läuft ab der Einreichung des Antrags. Der frühestmögliche Antrag war am 1.7.2017 möglich. Die Abrechnung ist jeweils nach einem vollen Jahr zu stellen. Dafür hat man drei Monate Zeit.

Die genauen Abrechnungsfristen finden Sie im Vertrag. So heißt es dort beispielsweise:
„Die Abrechnung für den Zeitraum von 04.07.2018 bis 03.07.2019 ist binnen drei Monaten – bis spätestens 03.10.2019 – zu legen.“

Frist Meldung Ersatzarbeitskräfte

Wer anstelle des ursprünglich geförderten Arbeitnehmers eine Ersatzarbeitskraft beschäftigt, muss diese bis spätestens 14 Tage vor Ende des Abrechnungszeitraumes im AWS-Fördermanager melden. Im Beispiel oben wäre die Frist der 19.09.2019.

Tipp: Fristen eintragen, auch wenn die AWS ein jährliches Erinnerungsmail versprochen hat

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