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Fixkostenzuschüsse können seit 20. Mai beantragt werden

Allgemein 06/2020
Fixkostenzuschüsse können seit 20. Mai beantragt werden Foto © © TheRenderFish - Fotolia

Förderungsfähige Unternehmen, die durch die Folgen der Corona Krise substantielle Umsatzverluste von mindestens 40 % erlitten haben, sollen zur Deckung der Fixkosten nicht rückzahlbare Zuschüsse von max. 75 % der Fixkosten erhalten. Der Antrag kann seit 20. Mai 2020 über Finanzonline gestellt werden, spätestens bis zum 31. August 2021. Auch in diesem Bereich gibt es noch eine Reihe von Zweifelsfragen und es ist auch hier mit einer gewissen „Dynamik“ und laufenden Anpassungen zu rechnen.

Wer muss den Antrag stellen?

Bis € 12.000 Gesamtzuschusshöhe kann das Unternehmen den Antrag auf Auszahlung der ersten Tranche von 20. Mai bis 18. August selbst stellen.

Über € 12.000 muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Im Folgenden wird auf die jeweiligen Punkte des Antrages eingegangen:

Betrachtungszeitraum und Antragstellung

Die Anträge und die damit verbundenen Auszahlungen sind auf drei Tranchen zu folgenden Terminen möglich:

  1. Drittel -> ab. 20. Mai 2020
  2. Drittel -> ab 19. August 2020
  3. Drittel -> ab 19. November 2020

Der Zuschuss kann für maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. Es sind insgesamt sechs Betrachtungszeiträume definiert:

Betrachtungszeitraum 1 vom 16. März 2020 bis 15. April 2020
Betrachtungszeitraum 2 vom 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
Betrachtungszeitraum 3 vom 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
Betrachtungszeitraum 4 vom 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
Betrachtungszeitraum 5 vom 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 6 vom 16. August 2020 bis 15. September 2020

Tipp: Die meisten FIBU Softwareprogrammierer werden Tools für eine optimale Auswahl der Betrachtungszeiträume zur Verfügung stellen. Daher macht es uU Sinn, mit dem Antrag noch zuzuwarten. Dies unter der Voraussetzung, dass die notwendige Liquidität auch anderweitig sichergestellt  werden kann.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Abweichend davon können auch einzelne bzw. maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume den entsprechenden Vorjahreswerten gegenübergestellt werden. Der Umsatzausfall muss zumindest 40% ausmachen.

Was sind Fixkosten aus operativer inländischer Tätigkeit? 

  • Geschäftsraummieten
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Lizenzkosten
  • Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (wie zB Buchhaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeiträge, etc.)
  • Unternehmerlohn auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres von € 666,67 bis max. € 2.667,67 monatlich (daraus ergibt sich bei 75% Zuschuss eine Ersatzleistung von € 500,00 bis € 2.000,00)
  • Zusätzlich Wertverluste bei verderblichen / saisonalen Waren, sofern diese während der Corona Krise zumindest 50% des Wertes verlieren

Bestätigungen und Verpflichtungen

 Förderungsfähig sind Unternehmen,

  • die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben;
  • die aus ihrer operativen Tätigkeit in Österreich Fixkosten zu tragen haben;
  • die vor der Corona-Krise gesund waren und damit kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) sind;
  • die im Zuge der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden und
  • die sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um Umsätze zu erzielen, die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Es dürfen keine Beschlüsse von Gewinnausschüttungen im Zeitraum von 16. März 2020 bis 16. März 2021 erfolgen.
  • Die Fixkosten dürfen nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand gedeckt werden; dies gilt zB für Zahlungen nach dem Epidemiegesetz, jedoch erfreulicherweise nicht für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Härtefallfonds und der Kurzarbeit (vgl. FAQs Seite 7).

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Zuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall:

Umsatzausfall 40 bis 60% – Ersatz von 25 % der Fixkosten
Umsatzausfall 60 bis 80% – Ersatz von 50 % der Fixkosten
Umsatzausfall 80 bis 100% – Ersatz von 75 % der Fixkosten

Im Rahmen der ersten Tranche können 50% des gesamten Fixkostenzuschusses ausbezahlt werden. Abschließend ist noch eine Zustimmungserklärung hochzuladen.  Die Bearbeitung wird rd. 10 Tage (oder länger zu Beginn) in Anspruch nehmen. Bei einer Ablehnung erhält man keinen Bescheid, jedoch eine Begründung. Es ist dann möglich einen neuerlichen Antrag zu stellen.

Wo bekomme ich nähere Informationen?

Das BMF hat Informationen betreffend der Antragstellung eines Fixkostenzuschusses unter www.fixkostenzuschuss.at zusammengestellt. Die dort veröffentlichten FAQs werden laufend aktualisiert.

Die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss ist im Bundesgesetzblatt (BGBL. II Nr. 225/2020) am 26.5.2020 kundgemacht worden. https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/225

Eine Hotline ist unter den Telefonnummern +43 1 890 78 00 11 oder 050 233-770 (Auswahl FKZ) eingerichtet.

Die Antragsmaske findet man in Finanzonline unter „Weitere Services“ > Sonstige Anträge > Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten.

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