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Das bedeutet der Brexit für heimische Unternehmen?

Klienten-Info 02/2019
Das bedeutet der Brexit für heimische Unternehmen?

Haben Sie geschäftlich mit dem Vereinigten Königreich zu tun? Wer hier mit “ja” antwortet, sollte die verschiedenen Brexit-Varianten im Auge behalten.

Variante 1: “Deal-Brexit”

Wenn das Austrittsabkommen vor dem 29. März 2019 doch noch vom britischen Parlament angenommen wird, dann ändert sich bis 31.12.2020 gar nichts. Das Vereinigte Königreich (United Kingdom, UK) wird dann bis zu diesem Stichtag wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt und bleibt weiterhin Teil des EU-Binnenmarktes. Wie es ab 2021 weiter geht, soll ein weiteres Nachfolgeabkommen regeln. Kommt dies nicht zustande, dann kommt es 2021 zu den gleichen Auswirkungen wie beim “No-Deal-Brexit”.

Variante 2: “No-Deal-Brexit”

Wenn es kein Austrittsabkommen gibt, dann kommt es zu einem ungeregelten Austritt. Das Vereinigte Königreich wird mit Stichtag 29. März 2019 zu einem Drittstaat im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten.

Vereinigtes Königreich – Großbritannien

Obwohl alle vom Brexit sprechen und damit nur Großbritannien in diesem Begriff vorkommt, ist stets das Vereinigte Königreich gemeint und inkludiert Großbritannien und Nordirland.

Problemfeld Warenverkehr

Wer Waren nach UK exportiert oder von UK importiert, muss sich dem Thema Drittland stellen. Wer bereits mit anderen Drittländern Geschäftsbeziehungen hat, kennt sich mit Zoll und Einfuhrabgaben bereits aus. Tipp: Drittlandsneulinge können anhand der Brexit-Checkliste (Link siehe unten) die Anforderungen prüfen.

Problemfeld Umsatzsteuer

  • Britische UID-Nummern sind nicht mehr gültig und kein Nachweis für die Unternehmereigenschaft mehr.
  • Aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen werden steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Achtung: Hier sind strenge Exportnachweise notwendig.
  • Beim Import von Waren gibt es keinen innergemeinschaftlichen Erwerb mehr. Es fällt Einfuhrumsatzsteuer an.
  • Die Vorsteuerrückerstattung funktioniert nicht mehr über FinanzOnline, sondern muss direkt in UK gestellt werden.
  • Wenn UK zu einem Drittland wird, gelten auch die umsatzsteuerlichen Begünstigungen für das Dreiecksgeschäft nicht mehr. Hier kann es zu einer Registrierungspflicht kommen.
  • Bei Dienstleistungen an UK-Unternehmen gilt nicht mehr automatisch die USt-Generalnorm. Die Steuerpflicht ist für jeden Einzelfall zu prüfen.

Diese Auswirkungen bewirken auch eine Änderung in der Rechnungsausstellung. Fragen Sie bei Ihrer Fakturierungssoftware nach einem Update.

Problemfeld Personenfreizügigkeit

  • Bei einem „No-Deal-Brexit“ erlischt die Personenfreizügigkeit. Damit können Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen notwendig werden. Das betrifft auch die Entsendung von Mitarbeitern.
  • Bei der Einreise kann es zu einer Visumspflicht kommen.

Tipp: Brexit-Checkliste der Wirtschaftskammer

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