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Corona-Rückstand: Abbau mit Unterstützung

Klienten-Info 02/2021
Corona-Rückstand: Abbau mit Unterstützung Foto © Андрей Яланский – stock.adobe.com

Rückstände bei Finanz und Gesundheitskasse – aufgebaut aufgrund der Coronakrise – sollen nun langsam abgebaut werden. Dabei will die Regierung mit dem 2-Phasen-Modell unterstützen.

Zahlungsziel 31.3.2021

Aufgelaufene coronabedingte Rückstände werden sowohl bei der Finanz als auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bis 31.3.2021 gestundet. Damit wird betroffenen Unternehmen Zeit gelassen, sich über die weiteren Zahlungsmöglichkeiten Gedanken zu machen.

Bereits gestundete Abgaben werden sowohl bei der Finanz als auch bei der ÖGK automatisch verlängert bis 31.3.2021. Für Sozialversicherungsbeiträge Jänner und Februar 2021 muss man ein Stundungsansuchen stellen. Achtung: Nur ÖGK-Beiträge Februar bis April 2020 sind zinsfrei, für alle anderen Zeiträume fallen Verzugszinsen an. Die Finanz stundet Abgaben, die bis 28. Februar 2021 fällig werden, automatisch ohne Zinsen mit.

Für einen Überblick schickt die ÖGK den aktuellen Stand der Rückstände Anfang Februar an alle heimischen Betriebe aus. Man kann diesen aber auch über WEBEKU jederzeit abfragen. Den Rückstand beim Finanzamt kann man tagesaktuell über FinanzOnline sehen. Wir können bei entsprechender Vollmacht diese Daten für Sie abrufen.

2-Phasen-Modell

Gestundete Steuern und Abgaben können über maximal drei Jahre begünstigt abbezahlt werden. Man unterscheidet dazu zwei Phasen. Die Verzugszinsen liegen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; das ergibt derzeit einen Jahreszinssatz von 1,38 Prozent. Die ÖGK gewährt diesen niedrigen Zinssatz für die Phase 1, die Finanz sogar für beide Phasen.

Phase 1 (15 Monate) – ohne Bonitätsprüfung

  • Anträge an die Finanz sind zwischen 4. März und 31. März 2021 möglich; Anträge an die ÖGK können ab März gestellt werden.
  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 beträgt 15 Monate (Ende am 30. Juni 2022).
  • Die Raten müssen angemessen sein.
  • Während der Phase 1 müssen zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt werden, sonst ist keine Verlängerung in Phase 2 möglich.
  • Geleistete Ratenzahlungen können insolvenzmäßig nicht angefochten werden, damit die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Bonität erfolgen kann. Man muss lediglich glaubhaft machen, dass der Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise entstanden ist.

Phase 2 (21 Monate) – Nachweis Einbringlichkeit erforderlich

  • Anträge an die Finanz müssen noch vor 31. Mai 2022 eingebracht werden; Anträge an die ÖGK bis zum 30. Juni 2022.
  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 beträgt 21 Monate (Ende am 31. März 2024)
  • Voraussetzung dafür ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist.
  • In Phase 2 benötigt es einen Nachweis der Einbringlichkeit. Details für die Finanz folgen per Verordnung.

In beiden Phasen kann bei der Finanz jeweils einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden; bei der ÖGK erfolgt eine individuelle Regelung im Einzelfall.

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Rückstände bei der SVS fallen nicht in das 2-Phasen-Modell. Hier ist eine individuelle Stundungs- oder Ratenvereinbarung notwendig.

Weitere Informationen

Finanzministerium:
FAQ: Das Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung
> Erleichterungen des Finanzministeriums
> Wie sieht es mit Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) aus?

Österreichische Gesundheitskasse:
2-Phasen-Modell

COVID-19-Steuermaßnahmengesetz: § 323e BAO

2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz: § 733 ASVG

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