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Anstellung von Ärzten möglich

Klienten-Info 08/2019
Anstellung von Ärzten möglich

Neue Gestaltungsmöglichkeit bei Ärzten: § 47a ÄrzteG ermöglicht die Anstellung von Ärzten in Ordinationen. Die Vertretungsmöglichkeit bleibt weiterhin bestehen.

 

Novellierung des Ärztegesetzes

Bisher was es den ordinationsführenden Ärzten untersagt, Kollegen auf Vollzeit- bzw. Teilzeitbasis anzustellen. Lediglich Vertretungen waren bisher auch schon möglich.

Durch die Einführung des § 47a ÄrztG ist nun eine Anstellung möglich, bei Kassenärzten oder Kassengruppenpraxen dürfen jedoch  Ärzte und Ärztinnen nur angestellt werden, sofern die Kasse zustimmt.

 

Voraussetzungen für eine Anstellung

  • Darf nur im Fachgebiet des Ordinationsstätteninhabers bzw. der Gruppenpraxis erfolgen.
  • Überwiegend gleichzeitigte Tätigkeit des Inhabers und des angestellten Arztes.
  • In Ordinationsstätten können maximal zwei Ärzte desselben Fachgebiets im Ausmaß von insgesamt 40 Wochenstunden angestellt werden. In Gruppenpraxen dürfen höchsten 4 Kollegen pro Arzt im Ausmaß von 80 Wochenstunden beschäftigt werden.
  • Deutliche Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis.
  • Auf Grundlage eines Gesamtvertrages ist die Abrechnung für die zusätzlichen Leistungen vertraglich zwischen dem Ordinationsstätteninhaber und dem Krankenversicherungsträger zu regeln.

Voraussetzungen für eine Vertretung

  • Keine überwiegende gleichzeitigte Tätigkeit des Inhabers und des Vertretungsarztes.
  • Durch die Vertretung ist keine deutliche Ausweitung des Leistungsvolumens einer Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis verbunden.
  • Die Vertretung ist die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination im Falle einer persönlichen Verhinderung des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafter der Gruppenpraxis durch einen Arzt.

Abgabenbelastung Anstellung vs. Vertretung aus Sicht des Arbeitgebers/Vertretenen

Anstellung: Es besteht eine Abgabenbelastung wie für alle anderen angestellten Mitarbeiter, daher ca. 29,81% vom Bruttogehalt. Als Dienstnehmer hat der angestellte Arzt Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist nach dem ASVG versichert.

Vertretung: Der Ordinationsinhaber bzw. die Gruppenpraxis hat für den Vertreter keine Abgaben an die Behörde zu entrichten.

 

Abgabenbelastung Anstellung vs. Vertretung aus Sicht des Arbeitnehmers/Vertreters

Anstellung: Der angestellte Arzt ist im ASVG versichert und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG.

Vertretung: Der Vertreter ist im GSVG bzw. FSVG versichert und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG.

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