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Abmahnwelle: Anwälte fordern Schadenersatz für Google-Schriftarten

Klienten-Info 09/2022
Abmahnwelle: Anwälte fordern Schadenersatz für Google-Schriftarten Foto © Claudia Beyli - pixabay.com

Seit Juli 2022 sind unzählige Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts auf Webseiten im Umlauf. So können Sie sich schützen.

Websites mit Google Fonts schicken IP-Adresse in die USA

Die auf Webseiten sehr gerne verwendeten Google-Schriftarten (Fonts) widersprechen der EU-Datenschutzgrundverordnung. So entschied ein Münchner Gericht im Jänner 2022. Dem Betreiber der Website wird vorgeworfen, dass die IP-Adresse einer Userin unzulässigerweise in die USA gesendet wurde.

Auf diesem Urteil basierend verschicken nun Anwälte in Deutschland und Österreich Abmahnungsbriefe an Betreiber von Websites, die Google Fonts verwenden. Gefordert werden 100 Euro Schadenersatz und 90 Euro Kostenersatz.

Vorsorglich US-Webdienste nicht dynamisch einbinden

Bevor es Sie erwischt, sollten Sie überprüfen, ob Ihre Website nachladende Schriftarten von Google oder andere US-Webdienste dynamisch einbindet. Hier kann Ihnen Ihr Webbetreuer helfen und die Schriftarten z.B. lokal einbinden.

Alternativ kann man auch ein korrekt funktionierendes Consent Banner vorschalten, das die Aussteuerung der US-Dienste regelt. Allerdings hat das Gericht nicht entschieden, ob die in der Praxis häufiger vorkommende bloße Nutzereinwilligung mit Consent Banner in Ordnung wäre.

Abmahnung bereits erhalten

Ist der Anwaltsbrief eingetroffen, sollte man innerhalb von 14 Tagen reagieren. Zuerst ist zu prüfen, ob die Vorwürfe stimmen und darüber Auskunft geben. Auch wenn Sie nicht betroffen sind, sollten Sie eine Negativauskunft geben.

Treffen die Vorwürfe zu, rät die Wirtschaftskammer ihren Mitgliedern vorerst nicht zu zahlen, sondern mit dem Rechtsservice der Kammer über die weitere Vorgangsweise zu beraten. Das Vergehen sollte aber jedenfalls beseitigt werden.

 

Wirtschaftskammer: Abmahnungen wegen Google Fonts

Landgericht München: Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20

 

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