Festgestellt vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen
bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und zur Anwendung empfohlen vom
Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss vom 8.3.2000,
adaptiert vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen am
23.5.2002, am 21.10.2004, am 18.12.2006, am 31.8.2007, am 26.2.2008, am
30.6.2009 sowie am 22.3.2010.
Präambel und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschafts-treuhandberufe gliedern sich in vier Teile: Der I. Teil betrifft
Verträge, die als Werkverträge anzusehen sind, mit Ausnahme von Verträgen über
die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der
Abgabenverrechnung; der II. Teil betrifft Werkverträge über die Führung der
Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung; der
III. Teil hat Verträge, die nicht Werkverträge darstellen und der IV. Teil hat
Verbrauchergeschäfte zum Gegenstand.
(2) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt, dass, falls einzelne
Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
(3) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt weiters, dass der zur
Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte verpflichtet ist, bei der
Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung vorzugehen. Er ist berechtigt, sich zur Durchführung des
Auftrages hiefür geeigneter Mitarbeiter zu bedienen.
(4) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt schließlich, dass
ausländisches Recht vom Berufsberechtigten nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung zu berücksichtigen ist.
(5) Die in der Kanzlei des Berufsberechtigten
erstellten Arbeiten können nach Wahl des Berufsberechtigten entweder mit oder
ohne elektronische Datenverarbeitung erstellt werden. Für den Fall des Einsatzes
von elektronischer Datenverarbeitung ist der Auftraggeber, nicht der
Berufsberechtigte, verpflichtet, die nach den DSG notwendigen Registrierungen
oder Verständigungen vorzunehmen.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des
Berufsberechtigten während und binnen eines Jahres nach Beendigung des
Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm
nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung
eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Berufsberechtigten
verpflichtet.
I.TEIL
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Verträge über
(gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne Bestätigungsvermerk,
Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit, Erstellung von Jahres- und
anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und über andere im Rahmen eines
Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme der Führung der Bücher,
der Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung.
(2) Die Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich
oder stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus sind sie mangels anderer
Vereinbarung Auslegungsbehelf.
(3) Punkt 8 gilt auch gegenüber Dritten, die vom Beauftragten zur
Erfüllung des Auftrages im Einzelfall herangezogen werden.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
beruflichen Äußerung, so ist der Berufsberechtigte nicht verpflichtet, den
Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen
hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(3) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt,
Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als
nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten
unterschrieben anzusehen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers;
Vollständigkeitserklärung
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände,
die erst während der Tätigkeit des Berufsberechtigten bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten die Vollständigkeit
der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im
Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu
bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung kann auf den berufsüblichen
Formularen abgegeben werden.
(3) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen
Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risken nicht bekannt gegeben worden
sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit keinerlei Ersatzpflichten.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu
verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Berufsberechtigten
gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu
unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für
Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
(2) Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich sein
Name sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen
Berufsberechtigten und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs-
als auch Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von
Befangenheits- oder Ausschließungsgründen iSd §§ 271 ff UGB im
Informationsverbund (Netzwerk), dem der Berufsberechtigte angehört, verarbeitet
und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder des Informationsverbundes
(Netzwerkes) auch ins Ausland übermittelt werden (eine Liste aller
Übermittlungsempfänger wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch vom beauftragten
Berufsberechtigten zugesandt). Hierfür entbindet der Auftraggeber den
Berufsberechtigten nach dem Datenschutzgesetz und gem § 91 Abs 4 Z 2 WTBG
ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber nimmt in
diesem Zusammenhang des Weiteren zur Kenntnis, dass in Staaten, die nicht
Mitglieder der EU sind, ein niedrigeres Datenschutzniveau als in der EU
herrschen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich an
den Berufsberechtigten widerrufen.
5. Berichterstattung und Kommunikation
(1) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) Alle Auskünfte und Stellungnahmen vom Berufsberechtigten und
seinen Mitarbeitern sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen
oder schriftlich bestätigt werden. Als schriftliche Stellungnahmen gelten nur
solche, bei denen eine firmenmäßige Unterfertigung erfolgt. Als schriftliche
Stellungnahmen gelten keinesfalls Auskünfte auf elektronischem Wege,
insbesondere auch nicht per E-Mail.
(3) Bei elektronischer Übermittlung von Informationen und Daten können
Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Berufsberechtigte und seine
Mitarbeiter haften nicht für Schäden, die durch die elektronische Übermittlung
verursacht werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt ausschließlich auf
Gefahr des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es bewusst, dass bei Benutzung
des Internet die Geheimhaltung nicht gesichert ist. Weiters sind Änderungen oder
Ergänzungen zu Dokumenten, die übersandt werden, nur mit ausdrücklicher
Zustimmung zulässig.
(4) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den
Berufsberechtigten und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon –
insbesondere in Verbindung von automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax,
E-Mail und anderen elektronischen Kommunikationsmittel – nicht immer
sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem
Berufsberechtigten nur dann als zugegangen, wenn sie auch schriftlich zugegangen
sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt.
Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche
ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die
Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Kritische
und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den
Berufsberechtigten gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an
Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.
(5) Der Auftraggeber stimmt zu, dass er vom Berufsberechtigten
wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschaftsrechtliche
Informationen elektronisch übermittelt bekommt. Es handelt sich dabei nicht um
unerbetene Nachrichten gemäß § 107 TKG.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Berufsberechtigten
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im
Rahmen des Auftrages vom Berufsberechtigten erstellten Berichte, Gutachten,
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für
Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen
bedarf die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Berufsberechtigten an einen
Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Berufsberechtigten zu
Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Berufsberechtigten zur
fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des
Auftraggebers.
(3) Dem Berufsberechtigten verbleibt an seinen Leistungen das
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der
schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten vorbehalten.
7. Mängelbeseitigung
(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet,
nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner beruflichen
Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich
zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche Äußerung
informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser
Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Berufsberechtigten
bzw. – falls eine schriftliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach
Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Berufsberechtigten.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 8.
8. Haftung
(1) Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob
fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des
Berufsberechtigten höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der
Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten
nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt
haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des
(Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere
Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(4) Gilt für Tätigkeiten § 275 UGB kraft zwingenden Rechtes, so gelten
die Haftungsnormen des § 275 UGB insoweit sie zwingenden Rechtes sind und zwar
auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt
gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtete Handlungen begangen worden sind,
und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
haben.
(5) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt
wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des
Bestätigungsvermerkes zu laufen.
(6) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines
Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt und der Auftraggeber hievon
benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Bedingungen des Dritten
entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an
den Auftraggeber abgetreten. Der Berufsberechtigte haftet nur für Verschulden
bei der Auswahl des Dritten.
(7) Eine Haftung des Berufsberechtigten einem Dritten gegenüber wird
bei Weitergabe beruflicher Äußerungen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung
oder Kenntnis des Berufsberechtigten nicht begründet.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur im Verhältnis zum
Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, soweit ihnen der Berufsberechtigte
ausnahmsweise doch für seine Tätigkeit haften sollte. Die Haftungshöchstsumme
gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der
Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der
Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind;
Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt.
9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
(1) Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG verpflichtet, über alle
Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der
Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche
Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Der Berufsberechtigte darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche
Verpflichtung hiezu besteht.
(3) Der Berufsberechtigte ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch
Dritte gemäß Punkt 8 Abs 6 verarbeiten zu lassen. Der Berufsberechtigte
gewährleistet gemäß § 15 Datenschutzgesetz die Verpflichtung zur Wahrung
des Datengeheimnisses. Dem Berufsberechtigten überlassenes Material
(Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen und Programme) sowie alle
Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem
Auftraggeber gemäß § 11 Datenschutzgesetz zurückgegeben, es sei denn, dass ein
schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnis
an Dritte weiterzugeben. Der Berufsberechtigte verpflichtet sich, Vorsorge zu
treffen, dass der Auftraggeber seiner
Auskunftspflicht laut § 26 Datenschutzgesetz nachkommen kann. Die
dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den
Berufsberechtigten weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein
Honorar vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu
verrechnen. Der Verpflichtung zur Information der Betroffenen bzw. Registrierung
im Datenverarbeitungsregister hat der Auftraggeber nachzukommen, sofern nichts
Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10. Kündigung
(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit
mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt
12.
(2) Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag (auch mit
Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart
ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (vergleiche § 88 Abs 4 WTBG) nur
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
(3) Bei einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in
Fällen des Abs 5 - nur jene einzelnen Werke zum verbleibenden Auftragsstand,
deren vollständige oder überwiegende Ausführung innerhalb der Kündigungsfrist
möglich ist, wobei Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen innerhalb von 2
Monaten nach Bilanzstichtag als überwiegend ausführbar anzusehen sind. Diesfalls
sind sie auch tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu stellen,
sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt
werden und soweit nicht ein wichtiger Grund iSd § 88 Abs 4 WTBG vorliegt.
(4) Im Falle der Kündigung gemäß Abs 2 ist dem Auftraggeber innerhalb
Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, welche Werke im Zeitpunkt der
Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu stellenden Auftragsstand
zählen.
(5) Unterbleibt die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken
innerhalb dieser Frist, so gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum
Zeitpunkt des Einlangens der Kündigungserklärung begonnenen Werke als
beendet.
(6) Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne der Abs 2 und 3 -
gleichgültig aus welchem Grunde - mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur
einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen
etc.) fertig zu stellen, so zählen die darüber
hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis
des
Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der
Auftraggeber in der Mitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls ausdrücklich
hinzuweisen.
11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach
Punkt 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Berufsberechtigte zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen
sich nach Punkt 12. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des
Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz
der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens,
wenn der Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
12. Honoraranspruch
(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündigung),
so gebührt dem Berufsberechtigten gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er
zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des
Bestellers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1168 ABGB); der
Berufsberechtigte braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er
durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben unterlässt.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche
Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Berufsberechtigte auch berechtigt, ihm
zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach
fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen
gelten die Folgen des Abs 1.
(3) Kündigt der Berufsberechtigte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so
hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des Punktes
8 zu ersetzen.
(4) Ist der Auftraggeber – auf die Rechtslage hingewiesen – damit
einverstanden, dass sein bisheriger Vertreter den Auftrag ordnungsgemäß zu Ende
führt, so ist der Auftrag auch auszuführen.
13. Honorar
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes
vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen Entlohnung
geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde
sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der
Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und
seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.
(2) Das gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor allem
durch möglichst klare Entgeltvereinbarungen bewirkt.
(3) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel
Stunde.
(4) Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang
verrechnet.
(5) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang
zur Vorbereitung des Berufsberechtigten notwendig ist, kann gesondert verrechnet
werden.
(6) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere
Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits
vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit dem Ziel,
ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren, üblich. Dies ist auch bei
unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.
(7) Die Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die
Umsatzsteuer zusätzlich.
(8) Zu den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte
Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, gegebenenfalls
Schlafwagen), Diäten, Kilometergeld, Fotokopierkosten und ähnliche
Nebenkosten.
(9) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die
betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
(10) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen
für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.
(11) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche
Erledigung mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von jedem das
seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(12) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für
Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden,
können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).
(13) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende
der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung
zu laufen.
(14) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum
schriftlich beim Berufsberechtigten Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt
die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt
jedenfalls als Anerkenntnis.
(15) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die
Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern,
wird verzichtet.
14. Sonstiges
(1) Der Berufsberechtigte hat neben der angemessenen Gebühren- oder
Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende
Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte)-Tätigkeit von der Zahlung dieser
Vorschüsse abhängig machen. Er kann auch die Auslieferung des
Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig
machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird
in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht
ausgeübt, haftet der Berufsberechtigte nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis
zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung
weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei
Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies
sinngemäß.
(2) Nach Übergabe sämtlicher, vom Wirtschaftstreuhänder
erstellten aufbewahrungspflichtigen Daten an den Auftraggeber bzw. an den
nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder ist der Berufsberechtigte berechtigt, die
Daten zu löschen.
(3) Eine Beanstandung der Arbeiten des
Berufsberechtigten berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln,
nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Abs 1 zustehenden Vergütungen.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Berufsberechtigten auf
Vergütungen nach Abs 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Der Berufsberechtigte hat auf Verlangen und Kosten des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit
von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen
dem Berufsberechtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die
dieser in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer
Aufbewahrungspflicht nach der Geldwäscherichtlinie unterliegen. Der
Berufsberechtigte kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Der Auftraggeber hat hiefür die Kosten
insoweit zu tragen als diese Abschriften oder Fotokopien zum nachträglichen
Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten des
Berufsberechtigten erforderlich sein könnten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der Auftragsbeendigung für
weiterführende Fragen nach Auftragsbeendigung und die Gewährung des Zugangs zu
den relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen ein angemessenes
Entgelt zu verrechnen.
(7) Der Auftraggeber hat die dem Berufsberechtigten übergebenen
Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei
Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Berufsberechtigte nach zweimaliger
nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen
abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder Depotgebühren in
Rechnung stellen.
(8) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, fällige Honorarforderungen
mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in
seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher
Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Auftraggeber mit einem
Gegenanspruch des Berufsberechtigen rechnen musste.
(9) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung
ist der Berufsberechtigte berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein Anderkonto zu
transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu
verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen
mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen
werden.
15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des
Berufsberechtigten.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht des Erfüllungsortes
zuständig.
16. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungen
(1) Bei Abschlussprüfungen, die mit dem Ziel der Erteilung eines
förmlichen Bestätigungsvermerkes durchgeführt werden (wie z.B. §§ 268ff UGB)
erstreckt sich der Auftrag, soweit nicht anderweitige schriftliche
Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die
Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften
des Preis , Wettbewerbsbeschränkungs- und Devisenrechts, eingehalten sind. Die
Abschlussprüfung erstreckt sich auch nicht auf die Prüfung der Führung der
Geschäfte hinsichtlich Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im
Rahmen der Abschlussprüfung besteht auch keine Verpflichtung zur Aufdeckung von
Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten.
(2) Bei Abschlussprüfungen ist der Jahresabschluss, wenn ihm der
uneingeschränkte oder eingeschränkte Bestätigungsvermerk beigesetzt werden kann,
mit jenem Bestätigungsvermerk zu versehen, der der betreffenden Unternehmensform
entspricht.
(3) Wird ein Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Prüfers
veröffentlicht, so darf dies nur in der vom Prüfer bestätigten oder in einer von
ihm ausdrücklich zugelassenen anderen Form erfolgen.
(4) Widerruft der Prüfer den Bestätigungsvermerk, so darf dieser nicht
weiterverwendet werden. Wurde der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk
veröffentlicht, so ist auch der Widerruf zu veröffentlichen.
(5) Für sonstige gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen sowie
für andere Prüfungen gelten die obigen Grundsätze sinngemäß.
17. Ergänzende
Bestimmungen für die Erstellung von
Jahres- und anderen Abschlüssen,
für
Beratungstätigkeit und andere im Rahmen eines
Werkvertrages zu erbringende
Tätigkeiten
(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, bei obgenannten
Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als
richtig anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte
Unrichtigkeiten hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten alle
für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere
Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Berufsberechtigten eine
angemessene Bearbeitungszeit, mindestens jedoch eine Woche, zur Verfügung
steht.
(2) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die
Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber
vorzulegenden oder vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger,
für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und
Nachweise.
b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten
Erklärungen.
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit
den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
d) Mitwirkung
bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen
hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
e) Mitwirkung im
Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Erhält der
Berufsberechtigte für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind
mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten
Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(3) Die Bearbeitung
besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und
Einheitsbewertung sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und sonstiger
Steuern und Abgaben erfolgt nur auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt
auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B.
auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrsteuer,
Grunderwerbsteuer,
b) die Verteidigung und die Beiziehung zu dieser im
Finanzstrafverfahren,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im
Zusammenhang mit Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und
-herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters,
Betriebsveräußerungen, Liquidation, betriebswirtschaftliche Beratung und andere
Tätigkeiten gemäß §§ 3 bis 5 WTBG,
d) die Verfassung der Eingaben zum
Firmenbuch im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen einschließlich der
erforderlichen Evidenzführungen.
(4) Soweit die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung zum
übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger
besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht
kommenden umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es
sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.
(5) Vorstehende Absätze gelten nicht bei
Sachverständigentätigkeit.
II. TEIL
18. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen des II. Teiles gelten für
Werkverträge über die Führung der Bücher, die Vornahme der
Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung.
19. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte
und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als
richtig und vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der
Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet,
Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so
hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
(3) Falls für die im Punkt 18 genannten Tätigkeiten ein
Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben- und
beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von
Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung,
Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren.
(4) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im
Punkt 18 genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das
prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines
besonderen Auftrages und ist nach dem I. oder III. Teil der vorliegenden
Auftragsbedingungen zu beurteilen.
(5) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt,
Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als nicht
von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben
anzusehen.
20. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne
dessen besondere Aufforderung alle für die Führung der Bücher, die Vornahme der
Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung notwendigen Auskünfte und
Unterlagen zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen.
21. Kündigung
(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, kann der
Vertrag ohne Angabe von Gründen von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.
(2) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung gemäß Punkt 20
wiederholt nicht nach, berechtigt dies den Berufsberechtigten zu sofortiger
fristloser Kündigung des Vertrages.
(3) Kommt der Berufsberechtigte mit der Leistungserstellung aus
Gründen in Verzug, die er allein zu vertreten hat, so berechtigt dies den
Auftraggeber zu sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages.
(4) Im Falle der Kündigung des Auftragsverhältnisses zählen nur jene
Werke zum Auftragsstand, an denen der Auftragnehmer bereits arbeitet oder die
überwiegend in der Kündigungsfrist fertig gestellt werden können und die er
binnen eines Monats nach der Kündigung bekannt gibt.
22. Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar
als jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.
(2) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 2 behält der
Berufsberechtigte den vollen Honoraranspruch für drei Monate. Dies gilt auch bei
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Auftraggeber.
(3) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 3 hat der
Berufsberechtigte nur Anspruch auf Honorar für seine bisherigen Leistungen,
sofern sie für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Ist kein Pauschalhonorar vereinbart, richtet sich die Höhe des
Honorars gemäß Abs 2 nach dem Monatsdurchschnitt des laufenden Auftragsjahres
bis zur Vertragsauflösung.
(5) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch
nichts Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die
älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt
sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im
Übrigen gelten die unter Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.
(6) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist
die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Unternehmern, wird verzichtet.
23. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des I. Teiles der Auftragsbedingungen
sinngemäß.
III. TEIL
24. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des III. Teiles gelten für alle in den
vorhergehenden Teilen nicht erwähnten Verträge, die nicht als Werkverträge
anzusehen sind und nicht mit in den vorhergehenden Teilen erwähnten Verträgen in
Zusammenhang stehen.
(2) Insbesondere gilt der III. Teil der Auftragsbedingungen für
Verträge über einmalige Teilnahme an Verhandlungen, für Tätigkeiten als Organ im
Insolvenzverfahren, für Verträge über einmaliges Einschreiten und über
Bearbeitung der in Punkt 17 Abs 3 erwähnten Einzelfragen ohne Vorliegen eines
Dauervertrages.
25. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird
verwiesen.
(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die ihm
erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Er hat im
Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag
nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings
Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
26. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne
dessen besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen
rechtzeitig zur Verfügung stehen.
27. Kündigung
Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen (§ 1020 ABGB).
28. Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts
Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen
Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung
getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld
anzurechnen. Der Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt sich aus der
zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im Übrigen gelten
die unter Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.
(2) Im Falle der Kündigung ist der Honoraranspruch nach den bereits
erbrachten Leistungen, sofern sie für den Auftraggeber verwertbar sind, zu
aliquotieren.
(3) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UBG,
das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Unternehmern, wird verzichtet.
29. Sonstiges
Die Verweisungen des Punktes 23 auf Bestimmungen des I. Teiles der
Auftragsbedingungen gelten sinngemäß.
IV. TEIL
30. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen des IV. Teiles gelten ausschließlich für
Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom
8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung).
31. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte
(1) Für Verträge zwischen Berufsberechtigten und Verbrauchern gelten
die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutz-gesetzes.
(2) Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob
fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(3) Anstelle der im Punkt 8 Abs 2 AAB normierten Begrenzung ist auch
im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Berufsberechtigten nicht
begrenzt.
(4) Punkt 8 Abs 3 AAB (Geltendmachung der Schadenersatz-ansprüche
innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.
(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Verbraucher seine
Vertragserklärung nicht in den vom Berufsberechtigten dauernd benützten
Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung
einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Berufsberechtigten
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das
Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Berufsberechtigten
oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den
Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu
erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Berufsberechtigten außerhalb ihrer
Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht
übersteigt.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es
genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder
die des Berufsberechtigten enthält, dem Berufsberechtigten mit einem Vermerk
zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder
die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung
innerhalb einer Woche abgesendet wird.
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug um
Zug
1. der Berufsberechtigte alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen
Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die
Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
2. der Verbraucher dem Berufsberechtigten den Wert der Leistungen zu
vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB durch
den Berufsberechtigten hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn
er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Berufsberechtigten zugrunde
gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil
ausdrücklich erklärt ist.
(7) Mängelbeseitigung: Punkt 7 wird ergänzt
Ist der Berufsberechtigte nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu
verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an
dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den Verbraucher
tunlich, die Werke und Unterlagen vom Berufsberechtigten gesendet zu erhalten,
so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.
(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 15 Abs 3:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn
nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit eines
Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche
Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen
(a) Verträge, durch die sich der Berufsberechtigte zu Werkleistungen und
der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine
unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann
der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(b) Ist die
Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang
und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste
Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In
solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert
werden.
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit.a) genannten
Vertrages erhebliche Aufwendungen des Berufsberechtigten und hat er dies dem
Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den
Umständen angemessene, von den in lit.a) und b) genannten abweichende
Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
(d) Eine Kündigung
des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum
nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin
wirksam.